Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der BEB Solutions GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. (2) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande. (2) Der Anbieter fertigt auf Auftrag und nach den individuellen Vorstellungen des Kunden Software- und Hardware-Lösungen für den Einsatz von mobilen Arbeitsmaschinen und bietet die Inbetriebnahme vor Ort an. (3) Der Kunde schickt an den Anbieter einen Auftrag, welcher der Anbieter annehmen oder ablehnen kann. Im Auftrag legt der Kunde dar, welche software- und/oder hardwaretechnische Lösung er benötigt und ob er eine Inbetriebnahme vor Ort durch den Anbieter wünscht. (4) Der Vertragsschluss kommt mit verbindlicher Bestätigung des vom Anbieter an den Kunden zugesandten Angebotes zustande, wenn nicht zuvor ein Widerruf eingeht. Der Versand des Angebotes kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Lehnt der Kunde das Angebot nicht innerhalb von 7 Werktagen ab, so gilt es als angenommen. Das Angebot enthält mindestens den Preis und einen Fertigstellungstermin für die Software- bzw. Hardware-Lösung. (5) Der Anbieter offeriert daneben Beratungsleistungen im Bereich der Elektrotechnik und der ECad Systeme. Der Vertrag kommt im Falle der Buchung einer Beratungsleistung mit Zusage eines verbindlichen Termins zustande. (6) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

§ 3 Lieferung, Verlängerung der Lieferfrist

(1) Vom Anbieter angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. (2) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. (3) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. (4) Der Anbieter darf die vereinbarte Lieferfrist verlängern, wenn es aufgrund von höherer Gewalt zu einer Verzögerung des Liefertermins kommt. Für das Einhalten des Liefertermins gilt das rechtzeitige Absenden der Ware als fristwahrend. (5) Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Der Anbieter liefert weltweit, behält sich aber das Recht vor, einen Auftrag abzulehnen, wenn die Lieferung außerhalb von Deutschland erfolgen soll. (6) Die Erbringung von Vor-Ort-Beratungsleistungen und der Vor-Ort-Inbetriebnahme erfolgt weltweit. Bezüglich der Fahrt- und Reisekosten wird auf § 6 verwiesen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.

§ 5 Verschiebung eines Termines zur Beratung/Inbetriebnahme

Der Anbieter ist berechtigt die Vor-Ort-Beratung oder Vor-Ort-Inbetriebnahme kurzfristig abzusagen, wenn dies aufgrund von Krankheit der ausführenden Personen des Anbieters erforderlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden in diesem Fall so früh wie möglich über den Ausfall. Dem Kunden entstehen keine Mehrkosten bei Abbruch oder Verschiebung der Leistung durch den Anbieter. Der Anbieter bietet bei Ausfall oder Abbruch der Leistung einen Ersatztermin an. Die Haftung auf Verzugsschäden wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf § 9 verwiesen.

§ 6 Preise, Versandkosten und Reisekosten

(1) Sämtliche Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Anbieter 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. (2) Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Die Preise verstehen sich ab Werk und beinhalten keine Kosten für die Montage oder Inbetriebnahme, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. (4) Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden in der Auftragsbestätigung angegeben und sind vom Kunden zu tragen. (5) Der Versand der Ware erfolgt per Postversand oder Spedition. Das Versandrisiko trägt der Kunde. (6) Für Beratungsleistungen vor Ort und für die Inbetriebnahme werden die Kosten nach gültiger Tabelle über die Stundenverrechnungssätze (Anlage 1) abgerechnet, auf die hiermit Bezug genommen wird. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt. (7) Alle anfallenden Reisekosten und Reisezeiten sowie notwendige Übernachtungskosten werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Die Kosten werden nach gültiger Tabelle über die Stundenverrechnungssätze (Anlage 1) abgerechnet. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Anbieter trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. (8) Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kunde kann die Zahlung ausschließlich auf Rechnung vornehmen. (2) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig, soweit nicht anders im Angebot ausdrücklich geregelt. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. (3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Anbieter ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wenn dem Anbieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Anbieter berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Anbieter in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (4) Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Anbieter auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. (5) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

§ 8 Sachmängelgewährleistung, Garantie

(1) Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist auf vom Anbieter gelieferte Sachen beträgt 12 Monate. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. (2) Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Kunden derartige Mängel dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Anbieter bereit zu halten. Lediglich unwesentliche Abweichungen begründen kein Recht des Kunden auf Verweigerung der Abnahme. (3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktioniert. Die vom Anbieter gelieferte Software weist daher auch dann die vereinbarte Beschaffenheit auf, wenn Fehler, Auslassungen oder Diskrepanzen vorliegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf Funktionalität oder Nutzbarkeit haben. (4) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. (5) Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. (6) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Anbieters nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. (7) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

§ 9 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. (2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. (4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (5) Der Anbieter haftet bei der Erstellung von individuellen Software- und Hardwarelösungen nicht für die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungszeitpunktes, wenn er diesen Umstand (z.B. infolge von höherer Gewalt, Ausfall technischer Systeme) nicht zu vertreten hat. (6) Der Anbieter haftet bei Beratungsleistungen nicht für Schäden, die aufgrund von unsachgemäßer Befolgung oder Nichtbefolgung der Hinweise des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen eintreten. (7) Der Anbieter haftet nicht, wenn er einen Beratungstermin aufgrund von Krankheit der beratenden Personen kurzfristig absagen muss. In diesem Fall bietet der Anbieter dem Kunden einen Ersatztermin an, der keine Mehrkosten verursacht. (8) Der Anbieter haftet nicht, wenn die Inbetriebnahme vor Ort aufgrund des Verschuldens des Kunden vereitelt oder verzögert wird.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von dem Anbieter für den Kunden individuell erstellte Software und/oder Hardware einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Die Herausgabe des Quellcodes der Software an den Kunden, erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. (2) Bei Softwarelösungen ist dem Kunden eine Weitergabe des Quellcodes sowie die gegenüber Dritten bereitgestellte Vervielfältigung untersagt. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen § 10. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus § 10 behält sich der Anbieter vor.

§ 11 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich oder patentrechtlich geschützte Materialien der Parteien enthalten. (2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 24 Monaten fort. (3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 24 Monaten fort. (4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen, a) die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt, b) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat, c) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen. (5) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen § 11. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus § 11 behält sich der Anbieter vor.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters. (3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Stand: 01.01.2018